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Unsere AGB

Bitte lesen Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen:


1. Geltungsbereich
 
Mit der Unterzeichnung eines Auftrages zur Durchführung eines Feuerwerks,
treten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft.
Alle aufgeführten Punkte unserer AGB gelten für die Gesamtheit
aller Mitarbeiter von Chris-Feuerwerke, nachfolgend Auftragnehmer
genannte und dem Auftraggeber, nachfolgend als Veranstalter bezeichnet.
Abweichungen von den AGB bedürfen der Schriftform.
 

2. Auftragserteilung
 
Sämtliche Beratungen und Vorgespräche, inklusive einer gegebenenfalls
erforderlichen ersten Ortsbesichtigung erfolgen bis zur Unterzeichnung
eines schriftlichen Auftrages kostenlos. Über die Erforderlichkeit einer
Ortsbesichtigung entscheidet allein der Auftragnehmer. Mit der Unterzeichnung
der schriftlichen Auftragserteilung erklärt sich der Veranstalter mit den ABG
einverstanden. Erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers,
(Fax oder Email sind ausreichend), gilt der Auftrag als angenommen und der
Vertrag als zustande gekommen. Der Auftragnehmer behält sich vor die Art
der Effekte, sowie die Effektreihenfolge für alle vorgeschlagenen
Feuerwerks-Choreografien zu ändern. Die Vorschläge können jederzeit geändert,
bzw. angepasst werden, wenn die äußeren Gegebenheiten, wie z.B. Lieferengpässe
von Herstellern, Trockenheit, Regen, zu hohe Windgeschwindigkeiten,
gesetzliche Regelungen, Sicherheitsrisiken, etc. dies erfordern.
Entsprechende Änderungen, dürfen durch den Auftragnehmer auch
kurzfristig und ohne Einverständnis des Veranstalters vorgenommen werden.
 
 

3. Preise und Bezahlung
 
Die Entgelte für die Feuerwerksveranstaltung, werden in schriftlicher Form verbindlich festgehalten. 50 % des so vereinbarten Entgeltes, sind bei der Auftragsunterzeichnung zu zahlen. Die restlichen 50 % werden nach dem
Aufbau des Feuerwerkes fällig. Das Entgelt umfasst alle Kosten für die Durchführung des Feuerwerks. Die Wahl der Zahlungsweise obliegt dem Auftragnehmer, oder wird im Auftrag schriftlich festgelegt. Erforderliche Verpflegungs- und Übernachtungskosten, sind vom Veranstalter zu tragen.
Bei Nichtbezahlung steht es dem Auftragnehmer zu, vom Vertrag zurückzutreten.
 
 
 
4. Genehmigung 
Vor Beginn des Aufbaus, müssen alle erforderlichen Zustimmungserklärungen Dritter vorliegen. Dazu gehört insbesondere eine schriftliche Genehmigung des Grundstückbesitzers, auf dessen Grundstück das Feuerwerk abgebrannt werden soll. Für die Einholung aller erforderlichen Zustimmungserklärungen Dritter,
hat der Veranstalter zu sorgen.
Ein entsprechendes Formularmuster wird vom Auftragnehmer auf Wunsch bereitgestellt. Die Anzeige eines Höhenfeuerwerks, (Klasse IV),
übernimmt der Auftragnehmer. Die schriftliche Genehmigung für die Durchführung eines Kleinfeuerwerks der Klasse II gem. § 24 (1) der 1. SprengV (Bekanntmachung vom 31.01.91, BGB. 1,S.169) ist durch den Veranstalter einzuholen. Soll der Auftragnehmer diese Genehmigung einholen, so ist dies schriftlich in der Auftragserteilung festzuhalten. Der Veranstalter ist für
diesen Fall verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche für die Erteilung dieser Genehmigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Stellt der Veranstalter diese Unterlagen dafür nicht oder nicht zeitgerecht
zur Verfügung, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
Alle bis dahin dem Auftragnehmer entstandenen Auslagen,
sind in diesem Fall vom Veranstalter zu tragen.
    

5. Pflichten des Veranstalters
 
Der Veranstalter verpflichtet sich, dem Auftragnehmer eine ungehinderte Anreise zum Abbrennplatz zu ermöglichen und ihm den Abbrennplatz bis
zur Freigabe durch den verantwortlichen Pyrotechniker zur Verfügung zu stellen. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Abbrennplatz gegen das Betreten Unbefugter zu sichern. Er hat den Sicherheitsanordnungen des verantwortlichen Pyrotechnikers Folge zu leisten, anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Alle notwendigen Auslagen und Ausfälle,
sind in diesem Falle vom Veranstalter zu tragen.
Alle Kosten, die durch die Durchführung von behördlichen Auflagen entstehen die nicht feuerwerkstechnischer Natur sind, hat der Veranstalter zu tragen.
Die Reste von abgebrannten pyrotechnischen Artikeln, hat der Veranstalter zu entsorgen. Durch den Auftragnehmer erfolgt nach dem Abbrand des Feuerwerks, eine Grobreinigung des Abbrennplatzes. Der Veranstalter hat zu diesem Zweck am Tag des Feuerwerks einen geeigneten (feuerfesten) Behälter zur Verfügung
zu stellen. Die Feinreinigung der Abbrennstelle, ist vom Veranstalter auf eigene Kosten durchzuführen. Der Veranstalter hat den Auftragnehmer von
Ansprüchen des Grundstückeigentümers wegen etwaiger Beeinträchtigungen
des Grundstückes freizustellen.
Die unterschriebene Auftragserteilung (Vertrag), hat spätestens einen Tag vor Durchführung des Feuerwerks beim Auftragnehmer vorzuliegen. Andernfalls behält sich der Auftragnehmer vor, vom Vertrag zurückzutreten.
 
 
 
6. Pflichten des Auftragnehmers
 
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag gewissenhaft
und pünktlich durchzuführen, sofern dem nicht Gründe entgegenstehen,
die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie z.B. höhere Gewalt,
fehlen behördlicher Genehmigungen, Vorliegen von Sicherheitsrisiken, Witterungsbedingte Einflüsse, die dem Abbrand des Feuerwerks entgegenstehen, etc.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen über Art und Umfang aller
zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Maßnahmen. Der Auftragnehmer übernimmt grundsätzlich keine Haftung für Schäden, die durch den Abbrand
des Feuerwerks entstanden sind. Mögliche Schäden Dritter, sind vom Veranstalter durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzudecken.
Auf Wunsch kann eine geeignete Haftpflichtversicherung vermittelt werden.
 
 
 
7. Ausfälle 
 
Kann das Feuerwerk wegen höherer Gewalt, witterungsbedingten Einflüssen, Krankheit, Tod oder Unfall nicht durchgeführt werden, so hat der Veranstalter
bei einem Auftragswert von bis zu 2500 Euro eine Kostenpauschale in Höhe von 500 Euro und ab einem Auftragswert von 3000 Euro eine Kostenpauschale von 1000 Euro an den Auftragnehmer zu bezahlen. Eine Absage der Veranstaltung aus den oben genannten Gründen steht beiden Vertragsparteien zu.
Bei einer Absage am Veranstaltungstag, sind eventuell entstandene Reiskosten mit 0,50 Euro pro Kilometer zu erstatten. Erfolgt die Absage durch den Auftragnehmer, so stellt dieser keinerlei Reisekosten in Rechnung.
Im Krankheitsfalle des Pyrotechnikers steht es dem Auftragnehmer zu,
die Feuerwerksveranstaltung abzusagen. Er ist verpflichtet, sich um einen entsprechenden Ersatz zu bemühen, es gibt in diesem Falle jedoch keine Durchführungsgarantie. Der Auftragnehmer erstattet in diesem Fall alle,
durch den Veranstalter bereits geleisteten vertraglichen Entgelte.
Sollten die Punkte dieser AGB, sowie die schriftlich festgehaltenen Zusatzregelungen vom Veranstalter nicht eingehalten werden, so steht dem Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Für diesen Fall ist
der Auftragnehmer nicht verpflichtet, bereits geleistete Entgelte zu erstatten. Der Auftragnehmer haftet nicht bei Untersagung des Feuerwerks durch die jeweils zuständige Behörde.
 
 
 
 8. Kündigung 
 
Der Veranstalter hat das Recht, die schriftliche Auftragserteilung jederzeit
zu kündigen, soweit dabei die folgenden Punkte eingehalten werden:
 
1) Bis zu 28 Tage vor der Feuerwerksveranstaltung. In diesem Falle hat der Veranstalter 10 % der Auftragssumme an den Auftragnehmer zu bezahlen.
 
2) Zwischen 27 Tagen und 14 Tagen vor der Feuerwerksveranstaltung.
In diesem Falle hat der Veranstalter 30 % der Auftragssumme an den Auftragnehmer zu bezahlen.
 
3) Zwischen 13 Tagen und 1 Tag vor der Feuerwerksveranstaltung.
In diesem Falle hat der Veranstalter 50 % der Auftragssumme an
den Auftragnehmer zu bezahlen.
 
4) Erfolgt die Kündigung am Tag der Feuerwerksveranstaltung,
so hat der Veranstalter dem Auftragnehmer die volle Auftragssumme
zu bezahlen.
 
 
 
9. Schadenersatz/Gewährleistung 
 
Schadenersatzansprüche des Veranstalters aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Forderungsverletzung und
aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht
durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln des Auftragnehmers verursacht wurde.
 
Von der Tatsache losgelöst, dass der Auftragnehmer in Besitz
einer vorgeschriebenen Versicherung ist, hat der Veranstalter eine
Haftpflicht- und Unfallversicherung unter Einbeziehung der von
Feuerwerken stehenden Gefahren abzuschließen und dem
Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen.
 
 
 
10. Urheberrecht
 
Die Urheberrechte an der Konzeption des Feuerwerks, sowie am
Bild- und Tonmaterial, werden nicht übertragen und stehen dem
Auftragnehmer zu, der diese für eigene Zwecke verwenden darf.
 
 

11. Anzuwendendes Recht
 
Die Rechtsbeziehungen beider Vertragsparteien unterliegen
ausschließlich dem deutschen Recht.
 
 

12. Teilnichtigkeit
 
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
 
 

13. Erfüllungsort/Gerichtsstand
 
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen
den Vertragsparteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
 
Kontakt unter: info@chris-feuerwerke.de





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